Schuleingangsphase

Der Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule ist für Eltern und Kinder eine aufregende und spannende Zeit. Alle Kinder können heutzutage gemeinsam in der Grundschule lernen. Dabei ist das oberste Ziel, dass sich jedes Kind an seiner Schule wohlfühlt und angemessen lernen kann. 

Die Grundschule hat die Aufgabe, jedes Kind individuell zu fordern und zu fördern. Nicht das Kind passt sich an die Schule an, sondern die Schule stimmt ihre Forder- und Förderangebote auf die individuellen Entwicklungsbedarfe des Kindes ab. In der Schuleingangsphase (aber auch darüber hinaus) wird den Schülern und Schülerinnen ermöglicht, in einem ihnen angemessenen Tempo zu lernen.

Diese Phase dauert in der Regel zwei Jahre, kann aber auf ein Jahr verkürzt, oder auch in drei Jahren durchlaufen werden. Der individuelle Blick auf das Kind ermöglicht Eltern und Lehrkräften, die Entwicklung des Kindes differenziert zu begleiten, sich zu beraten und gemeinsam passende Lern- und Unter-stützungsangebote abzustimmen.

Einen Flyer zum Thema "Gemeinsames Lernen in der Grundschule - Wissenswertes für den Start in die Schuleingangsphase" finden Sie hier.

 

Beratung und Kooperation

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern bildet die Basis einer guten Förderung. Um sich optimal auf die individuellen Unterstützungsbedarfe Ihres Kindes einstellen zu können, benötigt die aufnehmende Schule alle wichtigen Informationen. Die KiTa, bzw. die aufnehmende Schule erbitten ggf. eine Datenschutzbefreiung, damit eine umfassende vertrauensvolle Beratung und ein kollegialer Austausch zwischen den Fachkräften der Kindertageseinrichtung und der Schule, sowie evtl. weiterer Fachkräfte (z.B. Therapeuten) stattfinden können.

Auch im weiteren Verlauf der schulischen Entwicklung stehen Ihnen die Lehrerinnen und Lehrer, sowie weiteres pädagogisches Fachpersonal jederzeit beratend zur Verfügung.

 

Individuelle Förderung im Gemeinsamen Lernen

Das Konzept der flexiblen Schuleingangsphase führt dazu, dass jedes Kind die Zeit für seine Entwicklung bekommt, die es benötigt. Für alle Kinder wird die individuelle Förderung in den Blick genommen und ggf. in individuellen Förderplänen festgehalten.

Stellt sich im Laufe des Schulbesuches (zum Ende, bzw. nach der Schuleingangsphase) heraus, dass bei Ihrem Kind trotz der individuellen Förderung umfassendere Entwicklungsschwierigkeiten vorliegen oder liegt eine bereits festgestellte Behinderung vor, kann durch ein formelles Diagnoseverfahren (AO-SF*) überprüft werden, ob ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt. Auch nach Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs findet in der Regel der Schulbesuch weiterhin an der allgemeinen Schule statt. Ihr Kind kann mit dem neu angepassten Förderkonzept meistens in seiner vertrauten Lernumgebung verbleiben.

An vielen Grundschulen arbeiten sonderpädagogische Lehrkräfte, um bei der Förderung von Kindern mit erhöhten Unterstützungsbedarfen mitzuwirken.

 

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf

Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf wird durch ein förmliches Diagnoseverfahren festgestellt. Dieses Verfahren zur Überprüfung des sonder­pädagogischen Förder­bedarfs richtet sich nach der Ver­ordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Haus­unterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungs­ordnung sonder­pädagogische Förderung – AO-SF) vom 29. April 2005 zuletzt geändert durch Ver­ordnung vom 29. September 2014.

Sind die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule ausgeschöpft, kann ein Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Schülerinnen und Schüler beantragt werden (vgl. AO-SF § 12 Abs. 2).

Sonderpädagogische Unterstützung gibt es in folgenden Förderschwerpunkten:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung

Die sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen (vgl. AO-SF § 1 Abs. 1).

 

Förderschwerpunkt Lernen (§ 4 Absatz 2 AO-SF)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind.

Nicht zum Förderschwerpunkt lernen gehören partielle Lernstörungen, wie Lese-Rechtschreib-Schwäche oder Dyskalkulie oder vorübergehende Lernstörungen.

Ein Erklärvideo der Bezirksregierung Münster finden Sie hier.

 

Förderschwerpunkt Sprache (§ 4 Absatz 3 AO-SF)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpuntk Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann.

Ein Erklärvideo der Bezirksregierung Münster finden Sie hier.

 

Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4 AO-SF)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werdden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

Ein Erklärvideo der Bezirksregierung Münster finden Sie hier.

 

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (§ 7 Absatz 1 AO-SF)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.

 

Förderschwerpunkt Sehen (§ 8 Absatz 1 AO-SF)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.

 

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (§ 5 AO-SF)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gsamtpersönlichkeit dauerahft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

Ein Erklärvideo der Bezirksregierung Münster finden Sie hier.

 

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6 AO-SF)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist aufgrund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigung von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.

 

Antragstellung und Verfahren

Die Erziehungs­berechtigten stellen über die allgemeine Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Ver­fahrens. In Ausnahmefällen kann auch die Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach vorheriger Information der Eltern stellen. Nach Eröffnung des Ver­fahrens werden eine sonder­pädagogische Lehr­kraft und eine Lehr­kraft der allgemeinen Schule mit der Er­stellung eines Gutachtens beauftragt. In diesem Gutachten stellen die Lehrkräfte die Art und den Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers fest. Das Gutachter­team informiert die Erziehungs­berechtigten über den Ablauf des Verfahrens. Gegebenenfalls werden weitere Fachgutachten und/oder ein schul­ärztliches Gutachten beauftragt. Das schulärztliche Gutachten nimmt aus medizinischer Sicht Stellung zu dem vermuteten Förderbedarf und wird den beauftragten Lehrkräften zur Verfügung gestellt, damit diese es in der Erstellung ihres pädagogischen Gutachtens verarbeiten können. Die mit der Gutachtenerstellung beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern zu einem abschließenden Gespräch ein, in dem die festgestellten Ergebnisse erläutert werden. Ist ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt, können die Eltern den Förderort – eine allgmeine Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens oder einer Förderschule – wählen. Besteht der Wunsch eines weiteren Gesprächs mit der Schulaufsicht, wird dies notiert. Es erfolgt eine Dokumentation des gesamten Gesprächs im Gutachten. Die Entscheidung über eine sonder­pädagogische Unter­stützung und die Förder­schwer­punkte trifft letzt­lich die Schul­aufsichts­behörde. Sie informiert die Eltern, lädt sie zu einem Gespräch ein und schlägt bei vorliegendem Unter­stützungs­bedarf mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Ge­meinsamen Lernens eingerichtet ist oder auf Wunsch der Eltern auch eine Förderschule (vgl. AO-SF § 13 Abs. 1–6).

 

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