Mindestanforderung an ein Attest zur Befreiung vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung

Mit Beschluss vom 24.09.2020 hat das Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 13 B 1368/20 (I. Instanz: VG Münster 5 L 710/20 ) die Mindestanforderung an ein ärztliches Attest zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung festgelegt.

Um einer Schule bzw. einem Gericht eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss.

Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die Erteilung einer Befreiung verlangt nach Sinn und Zweck der Coronabetreuungsverordnung grundsätzlich über diese allgemeinen Beeinträchtigungen hinausgehende physische und/oder psychische Erkrankungen, die in der Person des jeweiligen Antragstellers begründet sind.