Aktuelle Informationen
Verfahren 2024
Im Verfahren werden die Kinder untersucht, die zum Schuljahr 2026/27 schulpflichtig werden.
Am Sprachstandsfeststellungsverfahren nehmen demnach Kinder mit einem Geburtsdatum von einschließlich 01.10.2019 bis einschließlich 30.09.2020 teil.
Die Testungen im Rahmen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens werden in der Zeit vom 27.05.2024 bis zum 05.07.2024 durchgeführt.
Das gesamte Diagnoseverfahren ist von der Universität Dortmund im Auftrag des Ministeriums für Schule und Weiterbildung entwickelt worden. Sowohl bei der Universität als auch auf den Internetseiten des Ministeriums finden Sie weiterführende Hinweise.
Weitere Informationen
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Durchführung der Sprachstandsmessung findet sich im Schulgesetz des Landes NRW. Dort heißt es:
Schulgesetz:
„Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der die sprachliche Bildung nach Maßgabe der § 13c in Verbindung mit § 13b des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. Beherrscht ein Kind nach der Feststellung nach Satz 1 die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe anzustreben.“ (§ 36 Abs. 2 SchulG)
Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen in diesem Zusammenhang werden im Kinderbildungsgesetz des Landes NRW (KIBIZ) festgelegt:
Kinderbildungsgesetz:
„Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes, ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine erste Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. […]“ (§ 13b Abs. 1 KiBiz)
„Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beobachtet und gefördert werden. […]
Für jedes Kind, das eine besondere Unterstützung in der deutschen Sprache benötigt, ist eine gezielte Sprachförderung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten.“
(§ 13c Abs. 2 und Abs. 4 KiBiz)